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# § 29 FachV-VI (Bayern) — Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungen

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsamt gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Auftrag des Prüfungsausschusses die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Endpunktzahl bekannt.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung und die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung, gegebenenfalls nach Anwendung des § 30, ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Endpunktzahl zu ersehen sind. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung enthält darüber hinaus die erreichte Platzziffer mit Angabe der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben. Über die nicht bestandene Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einen begründeten Bescheid.

(3) Vor der Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses der Zwischenprüfung sowie der Qualifikationsprüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ergebnis des ersten Teils der Zwischenprüfung sowie des ersten Teils der Qualifikationsprüfung formlos mitgeteilt. Für die Ergebnisse der Teilleistungen des ersten Teils der Zwischenprüfung und des ersten Teils der Qualifikationsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Das Prüfungsamt übermittelt dem Prüfungsausschuss spätestens drei Monate nach Abschluss der Zwischenprüfung eine anonymisierte Auflistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und nach Abschluss des mündlichen Prüfungsteils der Qualifikationsprüfung eine Auflistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und Platzziffern.

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Zitiervorschlag: § 29 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/29

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