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FachV-VI

§ 24 Gestaltung und Zweck der Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/24#abs-1 (1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden zeigen, ob sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung ist nicht abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/24#abs-2 (2) In der Qualifikationsprüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik, geeignet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/24#abs-3 (3) Das Hauptgewicht der Prüfungen liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. Am Rande liegendes Einzelwissen soll nicht Schwerpunkt der Prüfungsaufgaben sein. Die Aufgaben sollen praxisorientiert und fächerübergreifend gestaltet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/24#abs-4 (4) Soweit es aus fachlicher Sicht zweckmäßig erscheint, können Prüfungsleistungen ganz oder teilweise auch mittels technischer Einrichtungen abgenommen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/24#abs-5 (5) Zum zweiten Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer das Ziel des berufspraktischen Studiums erreicht hat.

§ 23 § 25