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# § 24 FachV-VI (Bayern) — Gestaltung und Zweck der Prüfungen

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden zeigen, ob sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung ist nicht abzulegen.

(2) In der Qualifikationsprüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik, geeignet sind.

(3) Das Hauptgewicht der Prüfungen liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. Am Rande liegendes Einzelwissen soll nicht Schwerpunkt der Prüfungsaufgaben sein. Die Aufgaben sollen praxisorientiert und fächerübergreifend gestaltet werden.

(4) Soweit es aus fachlicher Sicht zweckmäßig erscheint, können Prüfungsleistungen ganz oder teilweise auch mittels technischer Einrichtungen abgenommen werden.

(5) Zum zweiten Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer das Ziel des berufspraktischen Studiums erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 24 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/24

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