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FachV-VI§ 20 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/20#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Prüfungsausschuss wird gemeinsam von den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/20#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sein. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen den Geschäftsbereichen der Staatsministerien angehören. Jeweils ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof und eine hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sein. Die genannten Anforderungen gelten auch für Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/20#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können vorzeitig von ihrem Amt entbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/20#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/20#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/20#abs-6 (6) Beim ersten Teil der Zwischenprüfung (§ 25 Abs. 1) und beim ersten Teil der Qualifikationsprüfung (§ 25 Abs. 2) hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 APO die Aufgabe, Prüfungsaufgaben erstellen zu lassen. § 13 Abs. 2 Nr. 1 APO ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung, welche Inhalte der Studienfächer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in welcher Form abgeprüft werden, ist im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss zu treffen.