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FachV-VI

§ 18 Leistungsberichte und Praxisbeurteilung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/18#abs-1 (1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder erstellen nach Ende der Ausbildung in ihrem jeweiligen Ausbildungsbereich für die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter einen Bericht über die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, den Fleiß, die Führung und den Stand der Ausbildung der Studierenden. Dieser Leistungsbericht ist den betroffenen Studierenden zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. Die Studierenden können hierzu eine schriftliche Stellungnahme verfassen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter übermittelt der Ausbildungsleitstelle die Leistungsberichte, gegebenenfalls einschließlich Stellungnahmen nach Satz 3, bei jedem Wechsel der Ausbildungsbehörde und am Ende der Ausbildungsabschnitte des berufspraktischen Studiums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/18#abs-2 (2) Auf Grundlage dieser Leistungsberichte erstellt die Ausbildungsleitstelle vor Beginn des zweiten Semesters des Hauptstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof eine zusammenfassende Praxisbeurteilung in der festgestellt wird, ob das Ziel des berufspraktischen Studiums erreicht wurde. Das Ziel des berufspraktischen Studiums ist nicht erreicht, wenn in der Praxisbeurteilung eine schlechtere Bewertung als mit der Note „ausreichend“ erfolgt. Die Ausbildungsleitstelle kann von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter weitere Leistungsberichte anfordern, ihr oder ihm die Zusammenfassung mehrerer Leistungsberichte anordnen sowie ihr oder ihm die Erstellung und Erörterung der Praxisbeurteilung übertragen. Die Praxisbeurteilung ist in einer Note und einer Punktzahl nach § 27 Abs. 1 auszudrücken. Die Praxisbeurteilung ist den Studierenden zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. Die Praxisbeurteilung ist nach Eröffnung dem zuständigen Prüfungsamt beim Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern zur Notenerfassung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/18#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitstelle kann die Aufgaben nach Abs. 2 auf eine Ausbildungsbehörde übertragen.

§ 17 § 19