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FachV-StF

§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/39#abs-1 (1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt die erreichte Endpunktzahl sowie die Prüfungsgesamtnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/39#abs-2 (2) Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

§ 38 § 40