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FachV-StF§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/39#abs-1 (1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt die erreichte Endpunktzahl sowie die Prüfungsgesamtnote.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/39#abs-2 (2) Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.