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§ 39 FachV-StF (Bayern) — Bekanntgabe des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt die erreichte Endpunktzahl sowie die Prüfungsgesamtnote.

(2) Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.