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FachV-StF

§ 15 Dienstvorgesetzte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen, soweit es sich um die Ausübung der disziplinarrechtlichen Befugnisse nach dem Bayerischen Disziplinargesetz handelt, sind für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter oder die Leiterin der Landesfinanzschule Bayern und für die Zeit des Fachstudiums der Präsident oder die Präsidentin der HföD, im Übrigen der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ernennungsbehörde.

§ 14 § 16