Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz
FachV-StF§ 14 Pflichten
Stand: 25.08.2026
Die Beamten und Beamtinnen haben an den Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.