Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz

FachV-StF

§ 14 Pflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Beamten und Beamtinnen haben an den Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.

§ 13 § 15