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FachV-StF

§ 11 Übungen und Seminare

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/11#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/11#abs-2 (2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Es soll zwischen verschiedenen Seminaren gewählt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/11#abs-3 (3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fächer, die in der Anlage 1 oder Anlage 2 aufgeführt sind, unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.

§ 10 § 12