(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.
(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Es soll zwischen verschiedenen Seminaren gewählt werden können.
(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fächer, die in der Anlage 1 oder Anlage 2 aufgeführt sind, unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.