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§ 11 FachV-StF (Bayern) — Übungen und Seminare

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.

(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Es soll zwischen verschiedenen Seminaren gewählt werden können.

(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fächer, die in der Anlage 1 oder Anlage 2 aufgeführt sind, unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.