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FachV-SozVerw

§ 45 Berufspraktische Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/45#abs-1 (1) Bei Beendigung einer Station des berufspraktischen Studiums unterrichten die Ausbilder die Ausbildungsleitungen durch ein Stationszeugnis über die Leistungen und Fähigkeiten sowie die Führung der Beamten und Beamtinnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/45#abs-2 (2) Studierende erhalten am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts ein von der Ausbildungsbehörde erstelltes Abschnittszeugnis. Darin ist festzustellen, ob und wie das Ausbildungsziel erreicht wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/45#abs-3 (3) Die Leistungsnachweise sind den Studierenden zu eröffnen.

§ 44 § 46