(1) Bei Beendigung einer Station des berufspraktischen Studiums unterrichten die Ausbilder die Ausbildungsleitungen durch ein Stationszeugnis über die Leistungen und Fähigkeiten sowie die Führung der Beamten und Beamtinnen.
(2) Studierende erhalten am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts ein von der Ausbildungsbehörde erstelltes Abschnittszeugnis. Darin ist festzustellen, ob und wie das Ausbildungsziel erreicht wurde.
(3) Die Leistungsnachweise sind den Studierenden zu eröffnen.