Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 33 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/33#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung soll in engem zeitlichem Zusammenhang zur schriftlichen Prüfung abgenommen werden. Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/33#abs-2 (2) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüfern und Prüferinnen erteilten Einzelnoten, geteilt durch drei. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote ist dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.