nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 FachV-SozVerw (Bayern) — Fachrichtungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beamten und Beamtinnen werden ausgebildet

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a) Staatliche Sozialverwaltung oder

b) Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a) Staatliche Sozialverwaltung oder

b) Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht.