Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst
FachV-Lw§ 9 Nichtöffentlichkeit
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit bleibt unberührt durch die Anwesenheit von Personen, die Teil der Prüfung sind, wie insbesondere von Schülerinnen und Schülern der Klassen, vor denen eine Lehrvorführung stattfindet.