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§ 9 FachV-Lw (Bayern) — Nichtöffentlichkeit

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit bleibt unberührt durch die Anwesenheit von Personen, die Teil der Prüfung sind, wie insbesondere von Schülerinnen und Schülern der Klassen, vor denen eine Lehrvorführung stattfindet.