Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst
FachV-Lw§ 34 Dienstbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin“ oder „Fachlehreranwärter“.