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§ 34 FachV-Lw (Bayern) — Dienstbezeichnung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin“ oder „Fachlehreranwärter“.