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FachV-Lw

§ 26 Inhalt und Abschnitte der Pädagogischen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/26#abs-1 (1) Die Pädagogische Prüfung besteht aus

1. einem schriftlichen Prüfungsabschnitt mit einer dreistündigen Arbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

a) Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik

b) Psychologie und Pädagogik

c) Schulkunde

2. einem praktischen Prüfungsabschnitt mit zwei Lehrvorführungen und schriftlicher Ausarbeitung von je einer Unterrichtsstunde an einer agrarwirtschaftlichen Fachschule und einer Aussprache von je 15 Minuten; das Thema der zweiten Lehrvorführung ist entsprechend dem Ausbildungs- und Prüfungsgebiet des Prüfungsteilnehmers auszuwählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/26#abs-2 (2) Der schriftliche Abschnitt der Pädagogischen Prüfung und eine Lehrvorführung mit Aussprache werden gegen Ende des ersten schulpraktischen Ausbildungsabschnitts, die zweite Lehrvorführung gegen Ende des zweiten schulpraktischen Ausbildungsabschnitts abgehalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/26#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten sieben Tage vor der Lehrvorführung das Thema.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/26#abs-4 (4) Vor Beginn jeder Lehrvorführung ist der Prüfungskommission eine schriftliche Lehrdarstellung vorzulegen, die in die Beurteilung einbezogen wird.

§ 25 § 27