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FachV-J

§ 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 APO trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsakademie.

§ 20 § 22