Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 APO trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsakademie.