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FachV-J

§ 19 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/19#abs-1 (1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Anwärterinnen und Anwärter von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsakademie zur Prüfung vorgeschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/19#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung findet in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes statt. Wer sich noch nicht in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Tag der mündlich-praktischen Prüfung beendet sein wird.

§ 18 § 20