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# § 19 FachV-J (Bayern) — Zulassung zur Prüfung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Anwärterinnen und Anwärter von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsakademie zur Prüfung vorgeschlagen.

(2) Die schriftliche Prüfung findet in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes statt. Wer sich noch nicht in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Tag der mündlich-praktischen Prüfung beendet sein wird.

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Zitiervorschlag: § 19 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/19

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