Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

FachV-GesD

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/1#abs-1 (1) Mit dieser Verordnung wird der fachliche Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

§ 2