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§ 1 FachV-GesD (Bayern) — Fachlicher Schwerpunkt

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dieser Verordnung wird der fachliche Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.