Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 18 Gesamtprüfungsnote
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/18#abs-1 (1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der zwei Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der Gesamtnote der mündlichen Prüfung und dem Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I geteilt durch vier.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/18#abs-2 (2) Prüflinge mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in zwei oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt. Der Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I ist dabei als eine schriftliche Prüfungsleistung anzusehen.