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# § 18 FachV-GA (Bayern) — Gesamtprüfungsnote

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der zwei Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der Gesamtnote der mündlichen Prüfung und dem Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I geteilt durch vier.

(2) Prüflinge mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in zwei oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt. Der Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I ist dabei als eine schriftliche Prüfungsleistung anzusehen.

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Zitiervorschlag: § 18 FachV-GA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/18

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