Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 42 Ziel der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen vermittelt die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, erforderlichen theoretischen und praktischen Grundlagen. Die Ausbildung besteht aus einem berufsfachschulischen und einem berufspraktischen Teil. Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.