Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 42 Ziel der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen vermittelt die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, erforderlichen theoretischen und praktischen Grundlagen. Die Ausbildung besteht aus einem berufsfachschulischen und einem berufspraktischen Teil. Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.

§ 41 § 43