Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 41 Qualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/41#abs-1 (1) Die modulare Qualifizierung umfasst drei Maßnahmen, die Ausbildungsinhalte umfassen, die denen der theoretischen Ausbildung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung entsprechen. Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von mindestens 60 Tagen haben. Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/41#abs-2 (2) Nach Abschluss der drei Maßnahmen ist eine mündliche Prüfung abzulegen, die sich über die theoretischen Inhalte der Maßnahmen erstreckt. Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert 45 Minuten. Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/41#abs-3 (3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erhält. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. Der obersten Dienstbehörde ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

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