Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 36 Qualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/36#abs-1 (1) Der Umfang der modularen Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung (§ 34 Abs. 1) festgelegt. Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll einen Umfang von mindestens 60 Tagen umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/36#abs-2 (2) Nach Abschluss der Maßnahmen nach Abs. 1 ist eine Prüfung abzulegen, deren nähere Ausgestaltung in dem nach § 34 Abs. 1 zu erstellenden Konzept festzulegen ist. Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/36#abs-3 (3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitzuteilen. Die obersten Dienstbehörden erhalten einen Abdruck der Mitteilung nach Satz 3.

§ 35 § 37