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# § 36 FachV-Fw (Bayern) — Qualifizierung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umfang der modularen Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung (§ 34 Abs. 1) festgelegt. Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll einen Umfang von mindestens 60 Tagen umfassen.

(2) Nach Abschluss der Maßnahmen nach Abs. 1 ist eine Prüfung abzulegen, deren nähere Ausgestaltung in dem nach § 34 Abs. 1 zu erstellenden Konzept festzulegen ist. Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitzuteilen. Die obersten Dienstbehörden erhalten einen Abdruck der Mitteilung nach Satz 3.

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Zitiervorschlag: § 36 FachV-Fw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/36

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