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FachV-Forst

§ 16 Bestandteile der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/16#abs-1 (1) Die Forstinspektorenprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten

1. schriftliche Prüfung,

2. mündliche Waldprüfung und

3. mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/16#abs-2 (2) Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten

1. schriftliche Prüfung,

2. schriftliche Waldprüfung,

3. mündliche Waldprüfung und

4. mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/16#abs-3 (3) Die Ausgestaltung der Prüfungen orientiert sich an den Aufgaben, die nach § 5 Abs. 2 und 3 in der jeweiligen Qualifikationsebene zu erledigen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/16#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss kann die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte festlegen und legt den Ablauf und die Ausgestaltung der Prüfungsabschnitte, die jeweilige Arbeitszeit sowie zugelassene Hilfsmittel fest.

§ 15 § 17