Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 7 Ausbildungsarchive

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/7#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung wird an bayerischen staatlichen Archiven abgeleistet; sie kann mit Zustimmung des betreffenden Archivträgers teilweise an einem nichtstaatlichen öffentlichen Archiv abgeleistet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/7#abs-2 (2) Die Beamten und Beamtinnen werden von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns auf die Ausbildungsarchive verteilt, bei nichtstaatlichen Referendaren und Referendarinnen, Anwärtern und Anwärterinnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.

§ 6 § 8