Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

FachHwirtPrV

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/2#abs-1 (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine mindestens halbjährige dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, oder
2.
eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis

nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/2#abs-2 (2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben werden konnten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 1 § 3