Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten

FachGer-AufbewahrungsV

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachGer-AufbewahrungsV/1#abs-1 (1) Für das

Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten

Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachGer-AufbewahrungsV/1#abs-2 (2) Die

Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und

Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,

Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der

Versorgungsakten bestimmt sich nach § 100 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April

2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I

S. 198) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachGer-AufbewahrungsV/1#abs-3 (3) Die

Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den in den

Abschnitten I bis IV der Anlage aufgeführten Fristen. Die Fristen beziehen sich

nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer

Schließung gemäß § 3 Absatz 3 ausgesondert werden.

§ 2