Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten
FachGer-AufbewahrungsV§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachGer-AufbewahrungsV/1#abs-1 (1) Für das
Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten
Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachGer-AufbewahrungsV/1#abs-2 (2) Die
Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und
Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der
Versorgungsakten bestimmt sich nach § 100 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April
2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I
S. 198) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachGer-AufbewahrungsV/1#abs-3 (3) Die
Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den in den
Abschnitten I bis IV der Anlage aufgeführten Fristen. Die Fristen beziehen sich
nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer
Schließung gemäß § 3 Absatz 3 ausgesondert werden.