Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
FaNaG§ 16 Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/16#abs-1 (1) Bei der Förderung des Radverkehrs wirken die öffentliche Verwaltung und nicht staatliche Organisationen zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/16#abs-2 (2) Zur Gewährleistung einer hohen Qualität und möglichst weitgehenden Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit der Radverkehrsinfrastruktur treiben die jeweiligen Träger der Straßenbaulast den Erhalt, die Sanierung und die Verbesserung der bestehenden Radverkehrsinfrastruktur voran.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/16#abs-3 (3) Das Land Nordrhein-Westfalen baut die Radverkehrsinfrastruktur in seiner Baulast weiter aus. Es fördert den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in der Baulast der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/16#abs-4 (4) Bei jeder Maßnahme des Neu-, Um- und Ausbaus von Landesstraßen in der Baulast des Landes ist zu prüfen, ob eine geeignete Radverkehrsführung vorliegt oder die Möglichkeit einer Neuanlage besteht. Bei jeder Sanierungsmaßnahme ist zu prüfen, ob ein vorhandener Radweg aufgrund von Mängeln mit zu sanieren ist. Bei Straßensanierungsmaßnahmen sind Markierungslösungen zur sicheren Radverkehrsführung zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/16#abs-5 (5) Bei der Planung und Priorisierung von Radverkehrsanlagen orientieren sich die Träger der Straßenbaulast an einem dokumentierten Bedarf. Darüber hinaus können auch Angebotsplanungen in Betracht gezogen werden.