Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz

FVG

§ 9a Leitung

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Der Präsident oder die Präsidentin leitet die jeweilige Mittelbehörde. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.

§ 9 § 10