Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz

FVG

§ 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion

Stand: 28.12.2022

Bund4 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/5a#abs-1 (1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/5a#abs-2 (2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) eingerichtet. Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet. Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/5a#abs-3 (3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/5a#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 5 § 5b