Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung
FStrPrivFinBestV§ 1 Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen
Stand: 10.06.2019
Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).