Gesetze / Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung

FStrKrV

§ 4 Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von denen die eine vom Bund, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße gilt.

§ 3 § 5