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FSTuWV

§ 6 Aufnahmeverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/6#abs-1 (1) Die Aufnahme in die Fachschule ist bei dem Oberstufenzentrum, bei dem der Bildungsgang eingerichtet ist, schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind ein Lebenslauf und Nachweise, aus denen die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 hervorgeht, beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/6#abs-2 (2) Die Antragsfrist wird von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt. Nach Ablauf der Frist erhält die oder der Antragstellende von der aufnehmenden Schule die Bestätigung der fristgerechten und ordnungsgemäßen Anmeldung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/6#abs-3 (3) Liegen die Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, wird zunächst das letzte Schulhalbjahreszeugnis vorgelegt. Das Oberstufenzentrum legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Nachweise, aus denen die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Nummer 1 und 2 hervorgeht,vorgelegt werden müssen. Maßgeblich für die Aufnahme ist das Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/6#abs-4 (4) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 5 § 7