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FSTuWV

§ 36 Prüfungsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-1 (1) Die Prüflinge nehmen an der Prüfung der Schule, der sie zugewiesen sind, teil. Sie haben sich vor jeder Prüfung auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung findet in den in der jeweiligen Stundentafel mit „sP“ gekennzeichneten Fächern statt. Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind dieselben wie für die Schülerinnen und Schüler der mit der Prüfung beauftragten Schule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-3 (3) In dem in der jeweiligen Anlage bezeichneten Fach ist eine Facharbeit zu schreiben. Das Thema sowie den Zeitpunkt zur Abgabe der Facharbeit erhalten die Prüflinge bis zum 1. März des Schuljahres. Den Termin zur Abgabe setzt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der prüfenden Schule fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-4 (4) Eine mündliche Prüfung erfolgt in allen Fächern. Von einer mündlichen Prüfung in den Fächern der schriftlichen Prüfung wird befreit, wer in der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Facharbeit gute oder sehr gute Leistungen erreicht hat. Über die Befreiung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-5 (5) Die mündlichen Prüfungen der einzelnen Prüflinge sind auf mindestens zwei Tage zu verteilen. Die Mitteilung über die Fächer, Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen erfolgt mindestens eine Woche vor Prüfungsbeginn in schriftlicher Form. Die Bewertung und Bekanntgabe der Ergebnisse erfolgt gemäß § 27 Absatz 4 und 5.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-6 (6) Die Endnoten werden aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. In Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen in beiden Prüfungsteilen, wobei die Note der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet wird. Das Ergebnis ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5) ist zugunsten des Prüflings zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-7 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-8 (8) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses der Fachschule. Das Zeugnis stellt die prüfende Schule aus. Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-9 (9) Eine einmalige Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung in der Fachschule kann frühestens nach einem Jahr auf Antrag erfolgen.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/36#abs-10 (10) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 35 § 37