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FSTuWV

§ 14 Ziel und Gliederung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/14#abs-1 (1) Die Prüflinge weisen in der Prüfung nach, dass sie das Ziel des Bildungsganges erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/14#abs-2 (2) Die Prüfung findet im letzten Schulhalbjahr statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt vor Beginn des letzten Schuljahres einen Zeitrahmen für die Durchführung der Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/14#abs-3 (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 13 § 15