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FSSV

§ 38 Erwerb der Fachhochschulreife

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler erwerben die Fachhochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern und Lernfeldern erreicht wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-2 (2) Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist der Unterricht im Wahlbereich zu besuchen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-3 (3) Das schriftliche Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife ist Deutsch/Kommunikation. Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-4 (4) Für die Bildung der Endnoten gilt § 35 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung im schriftlichen Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfung bis zum 30. September des folgenden Schuljahres einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-6 (6) Bei der Leistungsbewertung im Unterricht und bei der Prüfung findet jeweils der für das Fach Deutsch/Kommunikation in der Fachschule geltende Bewertungsmaßstab Anwendung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-7 (7) Schülerinnen und Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 5 unterziehen wollen, haben dies der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-8 (8) Wird die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, bleiben die Noten der Fächer des Wahlbereichs bei der Festlegung der Endnote unberücksichtigt und erscheinen nicht auf dem Zeugnis.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/38#abs-9 (9) Die Aufgaben für die zentrale schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Nachprüfungstermins ist von der unterrichtenden Lehrkraft ein Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geprüft und für die Nachprüfung freigegeben.

§ 37 § 39