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FSSV

§ 29 Aufgaben der schriftlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/29#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung findet in den mit „schriftliche Prüfung“ gekennzeichneten Lernfeldern der Stundentafeln statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/29#abs-2 (2) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 210 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/29#abs-3 (3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Nachprüfungstermins ist von der unterrichtenden Lehrkraft ein Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geprüft und für die Nachprüfung freigegeben.

§ 28 § 30