Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 3 Aufsichtsbehörde
Stand: 10.06.2019
Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 FSPersAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 01.11.2024 – 6 B 9/24Zulassung zur zweiten Wiederholung einer FluglotsenberechtigungsprüfungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 (BGBl. I 3972)
BGBl. 2009 I S. 3972
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.