Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

FSPersAV

§ 28 Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Ausbildererlaubnissen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/28#abs-1 (1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/28#abs-2 (2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/28#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige Berechtigung mehr besitzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/28#abs-4 (4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 rechtfertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über einen Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/28#abs-5 (5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/28#abs-6 (6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein ein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/28#abs-7 (7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.

§ 27 § 29