Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung

FSO

§ 56 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe angehören oder an der besuchten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Bayern war. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. Es gelten die §§ 52 bis 54, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 55 § 57