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FSO§ 47 Abschlusszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/47#abs-1 (1) Das Abschlusszeugnis enthält
1. die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
2. die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
3. die Prüfungsgesamtnote und
4. die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und gegebenenfalls die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/47#abs-2 (2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit sie in Pflichtfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/47#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/47#abs-4 (4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/47#abs-5 (5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.