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FSO

§ 46 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/46#abs-1 (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass nach Auffassung des Prüfungsausschusses eine andere Gewichtung der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers besser gerecht wird. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/46#abs-2 (2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2. im Fach Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation eine schlechtere Gesamtnote als 4,

3. in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder

4. in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5

erzielt wurde. Pflichtfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.

§ 45 § 47